Satzung

Satzung
des Skatklubs
Südkreis-Füchse Hollen
gegr. am 18. Dezember 2002

Abschnitt I: Der Verein

§ 1 : Name, Zweck und Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Skatklub Südkreis-Füchse Hollen“ und ist eine Unterorganisation des Bremer Skatverbandes e. V. im Deutschen Skatverband (DSKV).
(2) Zweck des Vereines ist die Pflege und Verbreitung des Skatspiels nach den Regeln des
DSKV und die Pflege der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern und deren Angehörigen.
(3) Der Gerichtsstand (Sitz) des Vereines ist 27616 Beverstedt-Hollen, Landkreis Cuxhaven.
(4) Der Verein gibt sich eine Satzung, die jedem Mitglied ausgehändigt wird. Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer kurzen Begründung bis Mitte November des Jahres dem Vorstand vorzuschlagen, damit in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung
darüber abgestimmt werden kann. Für Änderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

§ 2 : Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann sich selbst auflösen.
(2) Die Auflösung kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Eine Auflösung ist nur möglich, wenn sich ¾ der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
(4) Das Vermögen wird im Falle einer Auflösung zu gleichen Teilen auf jedes Mitglied aufgeteilt, das mindestens ein volles Kalenderjahr die Mitgliedschaft besitzt.

Abschnitt II: Die Mitgliedschaft

§ 3 : Aufnahme
(1)
Neu aufgenommen werden kann jede Person, die an mindestens drei Spielabenden (§ 2 der Spielordnung) innerhalb von 60 Tagen, höchstens aber an 10 Spielabenden, als Gastspieler teilgenommen hat. Daneben ist eine passive Mitgliedschaft möglich.
(2) Sofern diese Person Mitglied werden möchte, füllt diese einen Aufnahmeantrag aus.
(3) Über die Aufnahme aufgrund des Antrages entscheiden die auf einem Spielabend anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
(4) Sofern drei und mehr Mitglieder gegen die beantragte Aufnahme stimmen, ist der Antrag und somit die Aufnahme abgelehnt.

§ 4 : Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Ein Austritt aus dem Klub ist jeweils zum Jahresende möglich und dem 1. Vorsitzenden
oder dem Kassenwart bis zum 15. November des Jahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss aus dem Klub ist möglich, sofern das Mitglied sich vereinsschädigend
verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Für einen Ausschluss ist
die einfache Mehrheit der Mitglieder ausreichend.
(4) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf einen Teil des Klubvermögens.

§ 5 : Mitgliedsbeitrag
(1) Der Beitrag beträgt pro Jahr 30,00 € für Erwachsene und 12,00 € für Jugendliche bis 18
Jahre. In außerordentlichen finanziellen Situationen kann zusätzlich eine Umlage erhoben werden.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages wird in der jährlichen Jahreshauptversammlung jeweils neu abgestimmt.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren durch den Kassenwart nach der Jahreshauptversammlung bis Ende Januar im Voraus für das Kalenderjahr eingezogen.
Abschnitt III: Die Organe des Vereines

§ 6 : Der Vorstand und Festausschuss
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftwart, dem Spielwart und dem Internetbeauftragten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In geraden Kalenderjahren
werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) sowie der/die Spielwart(in) gewählt; in den ungeraden Kalenderjahren der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftwart(in)
sowie der/die Internetbeauftragte. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für die Wahl in den Vorstand ist die einfache Mehrheit ausreichend.
(4) Sofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, ist innerhalb von
sechs Wochen nach dem Ausscheiden eine Ersatzwahl durchzuführen. Hierzu ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist gleichzeitig der Festausschuss. Dieser kann ein oder mehrere Mitglieder
mit der Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von § 7 der Spielordnung beauftragen.

§ 7 : Kassenprüfer
(1) Bei einer Mitgliederzahl unter 12 Personen ist ein Kassenprüfer, ab 12 Mitglieder sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
(2) Sofern zwei Kassenprüfer zu wählen sind, wird bei der erstmaligen Wahl ein Prüfer für
die Dauer eines Jahres und ein Prüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. So ist
nach einem Jahr mindestens ein Kassenprüfer neu zu wählen.
(3) Sofern zwei Kassenprüfer gewählt sind, prüfen diese gemeinsam und zeitgleich die Kasse.
(4) Hinsichtlich der Prüfung ist das Rechnungs- u. Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
(5) Sofern ein Kassenprüfer vorzeitig von seinem Amt ausscheidet, gilt § 6 Ziffer 4 entsprechend.

§ 8 : Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich am ersten Spielabend (Übungsabend) nach Neujahr statt. Hierzu sind unter Beifügung einer Tagesordnung alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem entsprechenden Termin einzuladen.
(2) Bei Bedarf ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung in folgenden Fällen einzuberufen:
 Bei der Auflösung des Vereines (§ 2),
 Bei Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4 Ziffer 3),
 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (§ 6 Ziffer 3) oder Kassenprüfers (§ 7).
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über
 Satzungsänderungen (§ 1 Ziffer 4),
 die Auflösung des Vereines (§ 2), sofern hierfür nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde,
 den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4 Ziffer 3), sofern hierfür nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde,
 die Höhe des für das laufende Geschäftsjahr geltenden Beitrages (§ 5).
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt
 den Vorstand und damit gleichzeitig den Festausschuss,
 einen bzw. zwei Kassenprüfer.

§ 9 : Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen finden mit Ausnahme des § 3 Ziffer 3 (Aufnahme eines Mitgliedes) und § 4 Ziffer 3 (Ausschluss eines Mitgliedes) grundsätzlich offen, per Handzeichen, statt. Beantragt jedoch ein anwesendes Mitglied geheime Wahl, wird per Stimmzettel abgestimmt.
(2) Im Falle einer geheimen Wahl erfolgt die Stimmenauszählung durch zwei Wahlhelfer.
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich die einfache Mehrheit ausreichend, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Stand: 4. Januar 2018